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Gewässerordnung u. Schonmaße PDF Drucken E-Mail
Alle Gewässer sind durchgehend befischbar, jedoch im Oktober aus Besatzgründen gesperrt.


Fangbeschränkung pro Tag:

2 Karpfen 38 cm
1 Schleie 26 cm
1 Forelle 28 cm
1 Zander 55 cm oder 1 Hecht 55 cm oder 1 Wels 80 cm

Nach dem Fang des 2. Karpfens ist das Angeln auf Friedfische einzustellen.



Gewässerordnung

1. Für alle nicht speziell aufgeführten Fische gelten die gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten der Bayerischen Landesfischereiordnung.

2. Verboten ist der Fang mit Mehrfachhaken auf Friedfische. Untermaßige Fische sind sofort in dasselbe Gewässer zurückzusetzen. Ferner ist es verboten, in der Zeit vom 01.11. bis einschließlich 30.04. des Jahres mit Kunstködern zu angeln.

3. Erlaubt sind zwei Handangeln (Jugendkarte 1 Handangel) mit je einem Vorfach, nur vom Ufer aus zu fischen. Davon ist nur eine Angel auf Raubfische erlaubt. Es dürfen alle gesetzlich erlaubten Köder verwendet werden. Jugendliche, die im Besitz eines staatlichen Fischereischeins sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ohne Aufsicht fischen. Inhaber des Jugendfischereischeines müssen beim Angeln in Begleitung eines erwachsenen Erlaubnisscheininhabers sein und müssen in der Kontrolle des selben bleiben. Jeder Angler, der die Aufsicht über einen Jugendlichen übernimmt, ist verpflichtet, diese auch auszuüben.

4. Maßig gefangene Fische dürfen nicht zurückgesetzt oder durch bereits gefangene ausgetauscht werden. Sie sind sofort nach dem Fang in die Fangliste einzutragen. Im Kescher darf höchstens ein Tagesfangsatz gehältert werden. Eine gemeinsame Hälterung ist verboten.

5. Jeder Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, seine Abfälle mit nach Hause zu nehmen. Fauna und Flora sind schonendst zu behandeln und weitestgehend zu erhalten. Das Befahren der Dämme mit Kraftfahrzeugen aller Art ist deshalb untersagt. Parkplätze stehen zur Verfügung.

6. Jeder Angler ist verpflichtet, sich absolut an die Gewässerordnung zu halten. Zuwiderhandlungen können zum sofortigen ersatzlosen Entzug der Angelerlaubnis führen. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, die Einhaltung dieser Gewässerordnung zu kontrollieren und Zuwiderhandlungen zu melden.

7. Jahres-Fanglimit: 30 Karpfen, 10 Raubfische und 15 sonstige Arten

8. Den Anweisungen der beauftragten Fischereiaufseher ist unbedingt Folge zu leisten.


Die Vorstandschaft